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   OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 7 L 2839/95   

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OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 7 L 2839/95 (https://dejure.org/1997,21550)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.10.1997 - 7 L 2839/95 (https://dejure.org/1997,21550)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 7 L 2839/95 (https://dejure.org/1997,21550)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84

    Kreuzung - Neue Straßenüberführung - Eisenbahnkreuzung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 7 L 2839/95
    Der Klägerin ist ferner darin beizupflichten, daß nicht nur eine Steigerung des Verkehrs Gefahrenträchtigkeit herbeiführen kann, sondern daß die Befriedigung eines Sicherheitsbedürfnisses auch im Wege der Anpassung der Anlage an einen geänderten Standard technischer Maßnahmen erfolgen kann (BVerwG, Urt. V. 11.3.1988 - 4 C 75.84 - Buchholz 407.2, EKreuzG Nr. 15).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2012 - 1 L 62/08

    Kostentragungspflicht bei Ausbau eines Bahnübergangs

    Denn die Träger der sich kreuzenden Verkehrswege sind verpflichtet, das immer verbleibende im Zusammenhang mit der Kreuzung stehende Restrisiko unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik so gering wie möglich zu halten (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 75/84 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1997 - 7 L 2839/95 -, juris, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 05.12.2019 - 8 ZB 19.956

    Kostenbeteiligung für Eisenbahnkreuzung

    Ursachen für eine Änderung können etwa eine Steigerung des Verkehrs, Veränderungen der Verkehrsart und der Verkehrsbenutzer, Änderungen in der Umgebung, aber auch die Erhöhung der Verkehrsgeschwindigkeit auf der Schiene und/oder der Straße sein (BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 8 ZB 11.1881 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 17.10.1997 - 7 L 2839/95 - juris Rn. 6; Marschall/Schweinsberg, EKrG, § 3 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 04.12.2012 - 8 ZB 11.1881

    Eine Änderungsmaßnahme an der Kreuzung einer Bahnlinie mit einer Straße ist für

    Ursache für eine Änderung kann etwa eine Steigerung des Verkehrs, eine Änderung der Verkehrsart oder der Umgebung, aber auch eine Erhöhung der Verkehrgeschwindigkeit auf der Schiene oder der Straße sein (vgl. Niedersächs. OVG vom 17.10.1997 Az. 7 L 2839/95 ; Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, RdNr. 2.1 zu § 3).
  • VG Münster, 10.08.2007 - 10 K 1556/06

    Zahlung eines Drittels der Kosten für den Einbau neuer technischer Sicherungen an

    In ähnlicher Weise wie die erkennende Kammer stellt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 7 L 2839/95 -, zitiert nach JURIS, auf den - vom Wortlaut der Norm vorgegebenen - Kausalzusammenhang zwischen der Erforderlichkeit technischer Sicherungen im Sinne von § 3 EKrG und die diese bedingenden Ursachen ab.
  • VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009

    Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zur Beseitigung einer Langsamfahrstrecke

    So wie es der Bahn freisteht, höhere Verkehrsgeschwindigkeiten einzuführen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1997 Az. 7 L 2839/95 ), kann es ihr auch nicht verwehrt sein, eine aus Sicherheitsgründen vorgenommene Geschwindigkeitsreduzierung durch entsprechende neue Sicherungstechnik entbehrlich zu machen.
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